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Psychiatrieausschuss

Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung

Historie

Das Land Niedersachsen hat in einem Rahmengesetz bereits 1978 die Versorgung psychisch kranker Menschen zu regeln begonnen. Damals hatte die Psychiatrie-Enquete der Bundesregierung die bestehenden gravierenden Mängel in aller Deutlichkeit aufgezeigt. Zur Verbesserung wurde u.a. auch die Einführung des NPsychKG (Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke) vorgenommen.

In dem Gesetz sind recht umfassende Aussagen darüber gemacht, wie Hilfen zu organisieren sind, wer zuständig ist und welche Rechte und Pflichten sich ergeben, sowohl für den Einzelnen, als auch für die Hilfeleistenden. 1997 wurde das Gesetz überarbeitet.

Sowohl in der ersten als auch in der jetzt gültigen Fassung hat sich das Land darum bemüht, den Besonderheiten einer psychiatrischen Erkrankung und den Auswirkungen auf die Behandlung mit einem besonderen Anspruch gerecht zu werden, in dem es u.a. ein parlamentarischen "Kontrollgremium" eingesetzt hat, welches die Aufgabe hat, dem Parlament, den Fachbehörden und der Öffentlichkeit gegenüber eine Art Aufsichtsfunktion auszuüben.

Der Psychiatrieausschuss

Grundlage für die Aufgaben des Psychiatrieausschusses sind die §§30 und 31 NPsychKG.

Der Psychiatrieausschuss ist ein weisungsungebundenes Gremium, das mit Ehrenamtlichen, Betroffenen, Fachleuten, Landtagsabgeordneten und Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Kostenträgern besetzt ist.

Der Psychiatrieausschuss wacht darüber, dass Menschen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind, entsprechend den Grundsätzen des niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke unterstützt, betreut und behandelt werden. Der Ausschuss setzt sich für die Belange von psychisch kranken und behinderten Menschen sowie für deren Angehörigen ein und schafft Verständnis in der Öffentlichkeit für die Lage der psychisch kranken und behinderten Menschen.

Einmal jährlich berichtet der Ausschuss dem Nds. Landtag und dem Sozialministerium über seine Tätigkeiten sowie über Feststellungen und Anregungen der Besuchskommissionen.

Über 580 Einrichtungen sind im Sinne des NPsychKG erfasst worden. Dazu gehören Landeskrankenhäuser, Psychiatrische Abteilungen und Allgemeinkrankenhäuser mit Vollversorgung, stationäre Einrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Sozialpsychiatrische Dienste, Wohnheime, stationäre Einrichtungen für Suchtkranke und weitere Einrichtungen wie Tagesstätten, Tageskliniken, Kontaktstellen, Arbeits- und Beschäftigungsangebote und spezielle Angebote für Menschen mit einer geistigen Behindern (mit einer zusätzlichen psychischen Problematik).

Nicht mit einbezogen in die Auflistung sind die niedergelassenen Ärzte/ Fachärzte/ Psychotherapeuten. Der Bereich der Altersheime wird nur punktuell durch die Besuchskommissionen aufgesucht (Stichwort: freiheitsentziehende Maßnahmen).

Betretungsrecht der Besuchskommissionen nach § 30 NPsychKG

Die Klage einer Alten- und Pflegeeinrichtung, welche auf Unterlassung von Besuchen durch die Besuchskommission des Niedersächsischen Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung geklagt hatte, wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Göttingen abgewiesen. Das Gericht hat in seiner Entscheidungsbegründung dazu ausgeführt: "Die von der Klägerin betriebene Alten- und Pflegeeinrichtung stellt zudem eine mit psychisch Kranken befasste Einrichtung im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 NPsychKG dar und ist daher dazu verpflichtet, die Besuchskommissionen zu empfangen und bei der Durchführung der Besuche mitzuwirken." Weiter stellt es deutlich heraus, dass sich der Gesetzgeber bewusst dazu entschieden hat, die Regelungen nicht auf bestimmte Einrichtungen zu beschränken, sondern die Maßnahmen nach dem NPsychKG immer auf die psychisch kranken Personen zu beziehen.
Das Gericht bestätigte damit, dass sich der Auftrag des Ausschusses an dem im NPsychKG definierten Personenkreis orientiert und nicht rein einrichtungsbezogen zu verstehen ist. Das Gericht hebt überdies in seiner Begründung den Sinn und Zweck dieses weit gefassten Betretungsrechts hervor. Nur durch einen direkten Kontakt zu den Betroffenen in den Einrichtungen durch die Besuchskommissionen könne der Ausschuss seinem gesetzlichen Auftrag nachkommen und beurteilen, ob Menschen mit psychischen Erkrankungen in Niedersachsen angemessen untergebracht, betreut und behandelt werden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen befindet sich in anonymisierter Form in der rechten Informationsspalte.














Vorsitzender

Dr. Marc Burlon

Anschrift

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Niedersachsen
Geschäftsstelle
Psychiatrieausschuss
Frau Zehra Senol
Postfach 203
30002 Hannover

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