Beschluss über die Videoüberwachung in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen
Beschluss des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung vom 06.05.2009
Videoüberwachung in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen
Der Psychiatrieausschuss bewertet Videoüberwachungen in psychiatrischen Einrichtungen auch in zeitlich und örtlich eingeschränkter Form grundsätzlich als unzweckmäßig und in der Regel unvereinbar mit dem Behandlungsauftrag, auch unter Bedingungen des NPsychKG. Videoüberwachung gefährdet regelmäßig schutzwürdige Interessen der Betroffenen. Zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen bedürfen strenger Begründung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Ausschuss bittet die Besuchskommissionen, auf den Einsatz zu achten und ggf. auf Abstellung zu dringen.
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